Kreditlexikon A

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Kreditlexikon A

Alle uns bekannten Kreditbegriffe die mit dem Buchstaben A beginnen:

Ablösewert:

Dies ist der buchhalterische Wert eines Gutes, dieser wird während der Laufzeit des Vertrages Ablösewert genannt. Der Ablösewert weicht oft durch die Differenz zwischen monatlicher Tilgung und Wertverlust vom tatsächlichen Marktwert ab.

Ablösung:

Die Ablösung ist, die Umschuldung eines bestehenden Kredites durch einen neuen Kredit. Der Kreditnehmer beauftragt üblicherweise das ablösende Kreditinstitut, eine Ablösung des oder der bestehenden Verbindlichkeiten vorzunehmen. Hierzu fragt das ablösende Kreditinstitut bei dem ablösenden Kreditinstitut nach der Ablöse-Summe zum Ablöse-Termin. Die Ablösung erfolgt dann per Überweisung der geforderten Summe. Bei mehreren kleinen Ratenkrediten empfiehlt sich eine Ablösung, dadurch werden alle Unkosten in einem Packet erfasst.

Abmahnung:

Wenn der Kreditnehmer die vereinbarten Tilgungen sowie Zinsleistungen nicht bezahlt, wird in einer Mahnung eine Verzugsgebühr bzw. Strafe angedroht sofern die vereinbarten Tilgungszahlungen weiter ausbleiben.

Zweck der Abmahnung ist es, Streitigkeiten auf direktem bzw. günstigem Weg sowie ohne Einschaltung eines Anwalts oder Gerichts zu klären. Dieses Verfahren ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungs-Pflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat. In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verfahrens-Kosten selbst zu tragen.

Abschreibung:

Als Abschreibung bezeichnet man den Wertverlust von Unternehmens-Vermögen. Der Wertverlust kann dabei mehrere Gründe haben, wie zum Beispiel ein Unfallschaden oder ein Preisverfall. Von Abschreibung ist also die Rede, wenn ein bestimmter Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht wird. Der steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird auch als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet und unterliegt anderen Regelungen als die betriebswirtschaftliche Abschreibung. Die betriebswirtschaftliche Abschreibung erlaubt zusätzliche Abschreibungen, soweit nach Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und Sonder-Abschreibungen getätigt wurden, damit das jeweilige Wirtschaftsgut auch handelsrechtlich mit dem gleichen Wert bilanziert werden kann.

Abtretung:

Die Rechte aus einem Kredit werden auf einen neuen Gläubiger übertragen.

Abtretung einer Grundschuld:

Bei einer Umschuldung entfällt hierbei die Eintragung der neuen Grundschuld im Grundbuch durch den Darlehens bzw. Kreditgeber.

Weitere Fachbegriffe des Finanzwesens werden in kürze folgen.

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